Lebensführungsschuld

Lebensführungsschuld
Lebensführungsschuld,
 
im Strafrecht der Vorwurf, eine richtige, d. h. sozial verantwortliche Lebensgestaltung verfehlt zu haben. Das bis 1969 geltende Recht (§ 20 a StGB alter Fassung) erlaubte bei Feststellung von Umständen, die als Lebensführungsschuld des Täters gedeutet werden konnten, eine verwirkte Strafe zu verschärfen. Der geltende § 46 Absatz 2 StGB sieht bei der Strafzumessung die Möglichkeit vor, auch Umstände, die zur Lebensführung und zum allgemeinen Charakter des Täters gehören, strafschärfend zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn sie in der konkreten Tatausführung unmittelbar zum Ausdruck kommen.

Universal-Lexikon. 2012.

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